Infos zum studentischen Meldeverfahren der Krankenkassen

Gemäß § 199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen.

Die Krankenkassen melden der Hochschule:

  • den Versicherungsstatus (M10)
  • den Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • einen Verzug bei der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
  • die Begleichung rückständiger Krankenkassenbeiträge (M13)

Die Hochschule meldet den Krankenkassen:

  • den Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
  • den Ablauf des Semesters, mit dessen Wirkung die Exmatrikulation erfolgt bzw. erfolgte (M30)

Die Hochschule Worms nutzt seit dem 01.11.2021 das elektronische Studenten-Meldeverfahren. Meldungen in Papierform kann sie seitdem nicht mehr entgegennehmen.

Was bedeutet das für Sie?

Bewerberinnen und Bewerber

Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von Ihrer Krankenversicherung eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10).

Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse – je früher, desto besser. Ihre Krankenversicherung sendet die erforderliche Meldung anschließend an uns.

EU-Staatsangehörige
Wenn Sie eine Europäische Krankenversicherungskarte besitzen, benötigen Sie keine zusätzliche Versicherung in Deutschland. Legen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vor. Dort erhalten Sie eine Bestätigung („Meldegrund M10 für die Hochschule Worms“) über die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Nicht-EU-Staatsangehörige
Kommen Sie aus einem Land außerhalb der EU, müssen Sie sich bei einer deutschen Krankenversicherung melden. Für die Reise nach Deutschland reicht zunächst eine Reiseversicherung aus Ihrem Heimatland oder eine deutsche Reiseversicherung. Diese gilt in der Regel 90 Tage. Klären Sie vorab mit der Deutschen Botschaft, ob diese Reiseversicherung als Krankenversicherungsschutz akzeptiert wird. Nach Ihrer Ankunft in Deutschland veranlassen Sie eine elektronische Meldung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Unter Umständen reicht auch eine private Krankenversicherung aus Ihrem Heimatland aus – klären Sie dies mit Ihrer Versicherung.

Bitte beachten Sie:

  1. Die gesetzliche Studierendenversicherung gilt in der Regel ab Semesterbeginn (1. September für das Wintersemester bzw. 1. März für das Sommersemester). Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag Ihrer Immatrikulation bzw. Einschreibung an unserer Hochschule.
  2. Die private Krankenversicherung können Sie in der Regel zum gewünschten Zeitpunkt abschließen. Sie muss jedoch für das gesamte Studium gültig sein.

Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung oder umgekehrt ist nicht immer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Erfragen Sie diese Informationen beim Abschluss der Krankenversicherung.

Staatsangehörige aus Staaten mit Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland (z. B. Schweiz oder Türkei)
Wenn Sie in Ihrem Heimatland gesetzlich krankenversichert sind, fragen Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter nach einem Formular, das Ihren Krankenversicherungsschutz im Ausland bescheinigt. Die Formulare heißen je nach Herkunftsland unterschiedlich, zum Beispiel E-111, AT 11, ATN11 oder BH6. Legen Sie das Formular bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vor, damit Sie die Bestätigung („Meldegrund M10 für die Hochschule Worms“) über die Befreiung von der Versicherungspflicht erhalten.

Geben Sie dabei bitte unsere Absendernummer H0000986 an.

Studierende

Sind Sie bereits eingeschrieben, müssen Sie durch die Umstellung zunächst nichts beachten. Sie betrifft Sie erst, sobald Sie zum Beispiel die Krankenkasse wechseln.

Studierende, die ihre Krankenkasse wechseln

Damit Ihre nächste Rückmeldung reibungslos erfolgen kann, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11).

Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse – je früher, desto besser. Ihre Krankenversicherung sendet die erforderliche Meldung anschließend an uns.

Geben Sie dabei bitte unsere Absendernummer H0000986 an.

Hinweis für Personen, die privat versichert sind

Kontaktieren Sie bitte eine beliebige gesetzliche Krankenkasse. Diese meldet uns dann, dass eine private Versicherung vorliegt. Teilen Sie der gesetzlichen Krankenkasse bitte unsere Absendernummer H0000986 mit.

Wichtig: Damit Sie eine solche Meldung (Befreiung) von einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, muss die Befreiung spätestens innerhalb der ersten drei Monate nach der Einschreibung bei dieser beantragt und an uns übermittelt werden.

Studierendenservice

Raum M 05

Fax: +49 6241 509-281

Betriebsnummer der Hochschule Worms

Manche Krankenversicherungen benötigen zusätzlich die Betriebsnummer der Hochschule Worms. Diese lautet:

53037322