Beurlaubung
Sie können auf schriftlichen Antrag innerhalb der Rückmeldefrist für das nächste Semester eine Beurlaubung beantragen, wenn Sie einen wichtigen, von Ihnen nicht zu vertretenden Grund nachweisen (§ 16 der Einschreibeordnung der Hochschule Worms).
Belegen Sie den Antrag mit den entsprechenden Unterlagen beziehungsweise Nachweisen. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist in der Regel nicht möglich.
Formular
- Länger andauernde Krankheit (Erkrankung und voraussichtliche Dauer müssen ärztlich bescheinigt sein)
- Zusätzliches freiwilliges Praktikum oder Auslandsaufenthalt mit entsprechendem Nachweis
- Schwangerschaft/Elternzeit (Bestätigung des behandelnden Arztes oder Geburtsurkunde)
- Fälle besonderer sozialer Härte
Der Studierendenservice teilt Ihnen die Entscheidung (Genehmigung oder Ablehnung) nach Prüfung schriftlich mit.
Zahlen Sie auch im Urlaubssemester den aktuell gültigen Semesterbeitrag fristgerecht. Studiengebühren für ein Zweitstudium müssen Sie während der Beurlaubung nicht bezahlen.
Eine bewilligte Beurlaubung gilt für ein Semester. Benötigen Sie ein weiteres Semester, müssen Sie die Beurlaubung erneut beantragen. In der Regel ist eine Beurlaubung höchstens für zwei aufeinanderfolgende Semester möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für vorhergehende Semester ist nicht möglich.
Ein Urlaubssemester zählt nicht als weiteres Fachsemester. Die Zählung der Hochschulsemester läuft jedoch weiter.
Während der Beurlaubung nehmen Sie nicht an Lehrveranstaltungen teil und dürfen keine Prüfungen ablegen.
Kontakt zum Studierendenservice
M-Gebäude, Raum M05
Sprechzeiten vor Ort:
Mo. + Di.: 09:00 - 12:00 Uhr
Do.: 13:00 - 15:00 Uhr