Prüfungsunfähigkeit und ärztliches Attest
Wenn gesundheitliche Gründe Sie daran hindern, eine Abgabefrist einzuhalten oder an einer Prüfung teilzunehmen, benötigen Sie ein ärztliches Attest. Die behandelnde ärztliche Person muss das Attest vollständig ausfüllen. Das Original muss der Prüfungsverwaltung innerhalb von 3 Tagen vorliegen. Sie können es per Post schicken, während der Öffnungszeiten abgeben oder in den Außenbriefkasten vor dem M-Gebäude einwerfen.
Vorab können Sie das Attest per E-Mail (als PDF oder JPG) oder per Fax senden. Das wahrt allerdings nur die Frist, das Original müssen Sie anschließend nachreichen.
Reichen Sie bereits das zweite Attest für dieselbe Prüfung ein, muss die behandelnde ärztliche Person die Krankheitssymptome darauf angeben.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht akzeptiert. Auch ein positiver Coronatest begründet keinen krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt. Ein ärztliches oder amtsärztliches Attest ist in diesem Fall trotzdem erforderlich.
Die Prüfungsverwaltung schickt keine Eingangsbestätigung. Die Bearbeitung dauert etwa eine Woche. Ob Ihr Attest anerkannt wurde, erkennen Sie am Vermerk „KR“ im ICMS-Portal.
Klausurteilnahme trotz Prüfungsunfähigkeit
Sobald Sie eine Prüfung angetreten haben, verliert das ärztliche Attest seine befreiende Wirkung, und zwar für die angetretene und für die folgenden Prüfungen. Mit Ihrer Teilnahme erklären Sie sich prüfungsfähig. Danach können Sie sich nicht mehr auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen.
Wenn während der Prüfung akute Beschwerden auftreten
- Melden Sie sich sofort bei den Aufsichtsführenden. Diese vermerken die Beschwerden im Prüfungsprotokoll.
- Die Aufsichtsführenden entscheiden, ob der Rettungsdienst gerufen wird.
- Suchen Sie eine ärztliche Praxis auf und reichen Sie das Attestformular mit den Krankheitssymptomen oder der Leistungsminderung innerhalb von 3 Tagen ein.
Beweislast
Sie tragen die Beweislast für das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit. Sie müssen nachweisen, dass Sie die Prüfungsunfähigkeit beim Antritt der Prüfung nicht erkannt haben und auch nicht erkennen konnten.
In der Regel erkennt die Prüfungsbehörde ein Attest nicht an, das erst nach Antritt der Prüfung eingereicht wird und eine unerkannte, nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit belegen soll. Über eine solche Prüfungsunfähigkeit entscheidet die Hochschule, nicht die ärztliche Person. Erkennt die Hochschule das Attest nicht an, wird Ihre Prüfungsleistung regulär bewertet. Das kann auch die Note „nicht bestanden“ bedeuten.
Amtsärztliche Atteste
Aufforderung durch die Hochschule
Die Hochschule fordert Sie nur einmal zu einem amtsärztlichen Attest auf. Diese Aufforderung gilt grundsätzlich, bis Sie die betreffende Prüfung bestanden haben. Sie erhalten keine erneute Aufforderung.
Wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes und bringen Sie das Attest Ihrer Hausärztin oder Ihres Hausarztes sowie die Aufforderung der Hochschule mit. In der Regel sendet das Gesundheitsamt das Attest direkt an die Hochschule.
Freiwillige Einreichung
Sie können auch freiwillig ein amtsärztliches Attest einreichen. So müssen Sie Ihre Krankheitssymptome oder Leistungsminderung nicht gegenüber der Hochschule offenlegen.
Gesundheitsamt
Für Worms und den Landkreis Alzey-Worms ist das Gesundheitsamt Alzey zuständig (An der Hexenbleiche 34, Telefon +49 6731 408-7038 oder +49 6731 408-7039). Für andere Orte erfahren Sie die zuständige Stelle bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.
Kontakt Prüfungsverwaltung
Prüfungsverwaltung
Raum M 07
Fax +49 6241 509-281
Alessandra Rutica
Sachbearbeitung
Raum M 07