Hochschulzugangsberechtigung (HZB)
Wer sich für ein Studium interessiert, benötigt als Hochschulzugangsberechtigung entweder die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife. Alternativ ist der Zugang zu einem Bachelorstudium auch durch die sogenannte berufliche Qualifikation möglich. Was das genau bedeutet, erläutern wir Ihnen nachfolgend:
Die allgemeine Hochschulreife berechtigt zur Aufnahme eines fächerübergreifenden Studiums an Fachhochschulen und Universitäten.
Die Fachhochschulreife (schulischer Teil + praktische Vorbildung; i.d.R. eine abgeschlossene Berufsausbildung) berechtigt grundsätzlich zum Studium aller Fachrichtungen der Hochschule Worms. Bewerberinnen und Bewerber, die über eine praktische Vorbildung verfügen, die nicht der gewünschten Studienrichtung entspricht, müssen zusätzlich eine einschlägige praktische Vorbildung erbringen, die entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Fachbereiche unterschiedlich lange dauert. Berechtigung, die der Fachhochschulreife gleichwertig ist: An Gymnasien, Kollegs oder Abendgymnasien erworben.
Die Studienberechtigung ergibt sich aus den jeweiligen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.
Nach genauer Bewertung und Überprüfung Ihrer Studienberechtigung Ihres Heimatlandes erfolgt die Entscheidung, ob Sie direkt zum gewünschten Fachstudium zugelassen werden können. Sie haben die Möglichkeit, sich vorab unter Angabe Ihres Herkunftslandes bzw. des Landes, in dem Sie Ihr Abitur gemacht haben, beim Deutschen Akademischen Austauschdienst/ DAAD darüber zu informieren, ob Sie einen direkten Hochschulzugang haben oder nicht.
Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie zuerst die "Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums der Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland", kurz Feststellungsprüfung, an einem sogenannten Studienkolleg ablegen.
Bitte informieren Sie sich direkt über die Feststellungsprüfung, bzw. Aufnahme in einem Studienkolleg in dem für uns zuständige Studienkolleg in Kaiserslautern.
Um die Fachhochschulreife in Rheinland-Pfalz zu erwerben, benötigen Sie neben Ihrem Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs Baden-Württemberg zusätzlich entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung (ohne Fachbindung), erworben außerhalb des Berufskollegs oder den Nachweis einer halbjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit (Vollzeit) z.B. Berufstätigkeit/ Praktikum / Dienst / FSJ im Anschluss an das Berufskolleg.
Wenn die o.g. praktische Tätigkeit zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie dieses bis zum Ende der Bewerbungsfrist abschließen werden.
Qualifizierte Berufstätige ohne Fachhochschulreife können sich um einen Studienplatz bewerben.
Die Voraussetzungen sind wie folgt:
Abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 ((Prüfungszeugnis + Berufsschulzeugnis) / 2).
Weitere Informationen haben wir Ihnen in einem Informationsblatt zusammengestellt.
In Verbindung mit dem Nachweis über eine einschlägige praktische Vorbildung (Vorpraktikum) berechtigt sie jedoch nur für den Fachbereich/Studiengang, der dem Fach oder den Fächern entspricht, die gemäß Zeugnis an einer Hochschule studiert werden können.
Sie interessieren sich für ein duales Studium? Mit einer schulischen Fachhochschulreife haben Sie dank einer Sonderregelung ebenfalls die Möglichkeit, sich zu bewerben und zugelassen zu werden. Kontaktieren Sie uns gerne, um zu erfahren, ob diese Regelung auch für Sie zutrifft!
§ 25 (3) StPVLVO
In Fällen, in denen neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Vorbildung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vorausgesetzt wird, ist für die Zulassung zu dualen Studiengängen der Zulassungsantrag zulässig, wenn der schulische Teil der Hochschulzugangsberechtigung vorliegt (§ 20 Abs. 3 Satz 5 HochSchG)
Um die Fachhochschulreife zu erwerben, müssen Sie eine erfolgreich abgeschlossene fachpraktische Vorbildung von 1 Jahr nachweisen (z.B. Praktikum, Berufsausbildung).
Wenn das Praktikum zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist, benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie derzeit ein Praktikum absolvieren und dieses bis zum Vorlesungsbeginn abschließen werden. (Siehe u.s. Hinweis)
Gemäß § 33 Abs. 1 HochSchG besteht die Möglichkeit durch Vorstudienzeiten für ein Studium an Fachhochschulen berechtigt zu sein.
Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall eine solche Berechtigung besteht.
Hinweis:
Fehlt für den vollständigen Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein Teil einer Prüfung oder ein Teil einer praktischen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Bewerbung, so ist der Hochschule gemäß §25 (3) StPVLVO,
innerhalb der Bewerbungsfrist durch eine Bescheinigung oder geeignete Nachweise glaubhaft zu machen, dass der vollständige Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Vorlesungsbeginn nachgewiesen werden kann. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester gilt zudem §27 (4) i.V.m. §24 (3) Satz 2 StPVLVO.
Bei Rückfragen zu dieser Regelung wenden Sie sich bitte frühzeitig an uns. Wir beraten Sie gerne!