Senat
Aufgaben und Zusammensetzung
Der Senat hat - soweit das Hochschulgesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt - alle Angelegenheiten wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule betreffen. Neben der Präsidentin und dem Hochschulrat ist er ein zentrales Organ der Hochschule. Seine besonderen Aufgaben sind im Hochschulgesetz (HochSchG) in § 76 Abs. 2 geregelt.
Die Präsidentin der Hochschule Worms, Prof. Dr. Alexandra Nonnenmacher, ist Vorsitzende des Senats. Die Vizepräsidenten der Hochschule vertreten in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Präsidentin, vgl. § 82 Abs. 1 S. 4 HochSchG. Diese sind Herr Prof. Dr. Michael Graef und Herr Prof. Dr. Hans Rück. Ihre Aufgaben bestimmt der Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 4 HochSchG).
| Vorsitzende | Prof. Dr. Alexandra Nonnenmacher | Präsidentin |
| Professorin | Prof. Dr. Tanja-Nadine Antonakopoulos | Fachbereich Wirtschaftswissenschaften |
| Professor | Prof. Dr. Dirk Schilling | Fachbereich Wirtschaftswissenschaften |
| Professor | Prof. Dr. Tobias Ehlen | Fachbereich Touristik/'Verkehrswesen |
| Professor | Prof. Dr. Jan Mauelshagen | Fachbereich Touristik/'Verkehrswesen |
| Professorin | Prof. Dr. Elisabeth Heinemann | Fachbereich Informatik |
| Professor | Prof. Dr. Werner König | Fachbereich Informatik |
| Studierender | Moritz Muth | Fachbereich Wirtschaftswissenschaften |
| Studierender | Maximilien Krauß | Fachbereich Touristik/'Verkehrswesen |
| Studierender | Leon Hauser | Fachbereich Informatik |
| Mitarbeitende | Susanne Ripp | Fachbereich Wirtschaftswissenschaften |
Die Amtszeit der professoralen Mitglieder sowie die Amtszeit der Mitarbeitenden beträgt 3 Jahre; die Amtszeit der studentischen Vertreter beträgt 1 Jahr.
(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule angehen.
(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Satz 1
1.
mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,
2.
die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder den Kanzler zu wählen; § 37 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 und § 38 finden Anwendung,
3.
die Ordnung über die Einschreibung zu erlassen,
4.
die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen,
5.
soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen, die unter seiner Verantwortung gebildet werden, zu erlassen,
6.
zu Ordnungen für Hochschulprüfungen der Fachbereiche, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen; er beschließt ferner die gesetzlich normierten Qualitätssicherungskonzepte und kann im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen übergreifende allgemeine Prüfungsordnungen erlassen,
7.
über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,
8.
allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,
9.
die von der Hochschule vorzuschlagenden Mitglieder des Hochschulkuratoriums zu benennen,
10.
den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung des Fachbereichs, zuzustimmen,
11.
die Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu erlassen,
12.
an einer Hochschule in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben, über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs sowie über Anträge der Hochschule auf Bildung von Sonderforschungsbereichen zu beschließen; dabei kann er bei der Einrichtung von Forschungsschwerpunkten für zeitlich befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen, soweit sie von den §§ 71, 72 und 90 vorgegeben sind, zulassen,
13.
über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,
14.
an einer Hochschule entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses zu beschließen,
15.
über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse gemäß § 89 Abs. 3 zu beschließen,
16.
die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin nach § 4 Abs. 4 zu bestellen und den Gleichstellungsplan nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 zu beschließen und
17.
Entwicklungsplanungen der Hochschule aufzustellen und zu beschließen.
Kontakt / Geschäftsstelle des Senats
Carmen Jeromin
Büro des Präsidiums
T: +49(0)6241.509-242
E: jeromin@hs-worms.de